Berliner Kampagne
gegen Hartz IV

Wohnen
in Zeiten von Hartz IV
I N H A L T
   
   
a) Rechtliche Grundlagen und Situation in Berlin
Nach § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden "Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind." Was als "angemessen" gilt, wird von den Kommunen festgelegt. Das heißt: in Dresden oder München gelten jeweils andere Obergrenzen für die Wohnkosten als in Berlin.

Für Berlin wurden die "angemessenen" Richtwerte in den sogenannten AV-Wohnen (AV = Ausführungsvorschriften) festgelegt, die im Rundschreiben I Nr. 14/2005 (vom 17.06.05) und im ergänzenden Rundschreiben I Nr. 24/2005 (vom 08.12.05) nachzulesen sind. Als angemessen gelten danach folgende Höchstbeträge für die Brutto-Warmmiete (die Größe der Wohnung spielt in Berlin keine Rolle):
1-Personen-Haushalt: 360 €
2-Personen-Haushalt: 444 €
3-Personen-Haushalt: 542 €
4-Personen-Haushalt: 619 €
5-Personen-Haushalt: 705 €
Mit jeder weiteren Person erhöht sich die Brutto-Warmmiete um jeweils 50,- €. Für bestimmte Personen sind Härtefallregelungen vorgesehen (Rundschreiben I Nr. 14/2005, Ziffer 4, Pkt. 5)

Ungeachtet dieser Richtwerte wird in Berlin die tatsächliche (auch höhere) Warmmiete ein Jahr lang ab Beginn des Alg-II-Bezuges übernommen. Wer mit der Warmmiete über den Richtwerten liegt, muss nach dieser Schonfrist mit einer Aufforderung des JobCenters zur Senkung der Unterkunftskosten rechnen; siehe unter b).

Wie widersinnig es ist, dass in Berlin voaussichtlich tausende Alg-II-Haushalte eine solche Aufforderung erhalten, zeigt zum einen die Tatsache, dass die Unterkunftkosten nicht so einfach zu senken sind. Und zum anderen, dass es in Berlin viel zu wenig bezahlbaren Wohnraum (nach Alg-II-Kriterien) gibt. Schon im sozialen Wohnungsbau liegen die Mietkosten deutlich über den festgesetzten maximalen Richtwerten. "Angemessen" bezahlbarer Wohnraum steht in Berlin gerade mal für die Hälfte der Alg-II-Haushalte zur Verfügung. (Siehe 'MieterEcho' Nr. 311 von August 2005, S. 19 - 21)
§ 22 SGB II (Sozialgesetzbuch II)
Ausführungsvorschriften des Berliner Senats
- Rundschreiben I Nr. 14/2005 vom 17.06.05
- ergänzendes Rundschreiben I Nr. 24/2005 vom 08.12.05
- Lesefassung der AV-Wohnen, Stand 30.05.2006
- ab 1.3.09 geltende Fassung
Vorangegangen waren:
Entwurf der Senatsverwaltung (SenGesSozV) vom März 2005 für Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung.

Pressemeldung zum Senatsbeschluss vom 03.05.2005, der dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vorgelegt wurde.
Alg II und Mieten in Berlin
Antwort des Senats vom 13.02.2008 auf eine Kleine Anfrage mit Zahlen zu Bedarfsgemeinschaften, betroffenen Personen und Mietaufwendungen.
b) Aufforderung zur Senkung der Unterkunftskosten / Zwangsumzüge
Im Januar 2006 haben die Berliner JobCenter mit der Überprüfung der Wohnkosten all derer begonnen, die seit über einem Jahr Alg II beziehen. Inzwischen sind mehrere hundert Aufforderungen zur Senkung der Unterkunftskosten versandt worden. (Siehe Meldungen zur Pressekonferenz der Kampagne gegen Zwangsumzüge)

Erste Erfahrungen aus verschiedenen Beratungseinrichtungen zeigen:
  1. Die Betroffenen werden von den JobCentern oft gar nicht oder nur unzureichend über ihre Rechte informiert. Viele sind in hohem Maße verunsichert und voll Angst, ihre Wohnung aufgeben zu müssen.


  2. Die Schreiben der JobCenter sind häufig fehlerhaft, die Aufforderungspraxis vielfach rechtswidrig.


  3. Eine Prüfung des besonderen Einzelfalls oder die Berücksichtigung der Härtefall-Regelungen (AV-Wohnen) findet nur unzureichend statt.


  4. Eine Senkung der Unterkunftskosten durch Senken der Nettokaltmiete oder Senken der Betriebskosten ist kaum ohne weiteres möglich; dabei sind es oft die sehr hohen Betriebskosten, die zu einer Überschreitung der "angemessenen" Betriebskosten führen. Bestimmte Betriebskosten (z.B. für Wasser, Müllabfuhr, Fahrstuhl, Treppenhausreinigung) sind aber vom Mieter gar nicht zu beeinflussen, andere - wie Heizkosten - nur in geringem Maße. Und wer durch Untervermietung die Kosten senken will, muss eine entsprechend geeignete Wohnung (Größe, Raumaufteilung) haben.

    In allen Fällen, in denen die JobCenter zur Senkung der Wohnkosten oder gar zum Umzug auffordern, empfehlen wir dringend, sich zunächst auf den nachstehenden Internetseiten zu informieren und dann eine Beratungsstelle aufzusuchen oder eine der Notruf-Telefonnummern zu wählen (siehe unten).


  5. Durch die Aufforderung zum Umzug würden die JobCenter nicht nur in die Wohnsituation der Betroffenen massiv eingreifen, sondern auch in deren Lebensbedingungen und soziale Beziehungen (Versorgung von Enkeln, Pflege von Angehörigen oder Freunden in der Nachbarschaft etc.).
Infos und Tipps im Internet
Zu den Aufforderungsschreiben der JobCenter und zu den Rechten und Möglichkeiten
von Alg-II-BezieherInnen sind in der Sonderausgabe des 'MieterEcho' von März 2006
mit dem Titel "Umziehen oder bleiben?" zahlreiche Tipps nachzulesen.

Weitere Infos:
Die Stiftung Warentest
äußert sich zur Übernahme der Miete durch die Arbeitsagentur unter dem Titel "Wohnung in Gefahr"
Zur Wohnungsproblematik
nach oben