Nach § 22 Sozialgesetzbuch II (SGB II) werden "Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit sie angemessen sind." Was als "angemessen" gilt, wird von den Kommunen festgelegt. Das heißt: in Dresden oder München gelten jeweils andere Obergrenzen für die Wohnkosten als in Berlin.
Für Berlin wurden die "angemessenen" Richtwerte in den sogenannten AV-Wohnen (AV = Ausführungsvorschriften) festgelegt, die im
Rundschreiben I Nr. 14/2005 (vom 17.06.05) und im ergänzenden
Rundschreiben I Nr. 24/2005 (vom 08.12.05) nachzulesen sind. Als angemessen gelten danach folgende Höchstbeträge für die Brutto-Warmmiete (die Größe der Wohnung spielt in Berlin keine Rolle):
1-Personen-Haushalt: 360 €
2-Personen-Haushalt: 444 €
3-Personen-Haushalt: 542 €
4-Personen-Haushalt: 619 €
5-Personen-Haushalt: 705 €
Mit jeder weiteren Person erhöht sich die Brutto-Warmmiete um jeweils 50,- €. Für bestimmte Personen sind Härtefallregelungen vorgesehen (Rundschreiben I Nr. 14/2005, Ziffer 4, Pkt. 5)
Ungeachtet dieser Richtwerte wird in Berlin die tatsächliche (auch höhere) Warmmiete ein Jahr lang ab Beginn des
Alg-II-Bezuges übernommen. Wer mit der Warmmiete über den Richtwerten liegt, muss nach dieser Schonfrist mit einer Aufforderung des JobCenters zur Senkung der Unterkunftskosten rechnen; siehe unter b).
Wie widersinnig es ist, dass in Berlin voaussichtlich tausende Alg-II-Haushalte
eine solche Aufforderung erhalten, zeigt zum einen die Tatsache, dass die
Unterkunftkosten nicht so einfach zu senken sind. Und zum anderen, dass es in Berlin viel zu wenig bezahlbaren Wohnraum (nach Alg-II-Kriterien) gibt. Schon im sozialen Wohnungsbau liegen die Mietkosten deutlich über den festgesetzten maximalen Richtwerten. "Angemessen" bezahlbarer Wohnraum steht in Berlin gerade mal für die Hälfte der Alg-II-Haushalte zur Verfügung. (Siehe
'MieterEcho' Nr. 311 von August 2005, S. 19 - 21)