Stellungnahmen / Einschätzungen
Datenschutzbeauftragter: Änderungsbedarf bei Anträgen zum Alg II

Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz gibt Tipps, wie die Anträge zum Arbeitslosengeld II ausgefüllt werden können.

Sehr geehrter Herr ......, anbei wie besprochen eine Liste von
datenschutzrechtlich relevanten Änderungen in den Fragebögen.
Ich weise darauf hin, dass einige andere Punkte noch in der Diskussion sind.

1. Angaben über Telefon/E-Mail sind freiwillig.
2. Es besteht keine Pflicht, eine Bankbescheinigung über den Umstand
vorzulegen, dass ein Girokonto nicht eröffnet werden konnte.
3. Die Bankverbindung des Vermieters muss nicht angegeben werden. Name
und Anschrift des Vermieters können freiwillig angegeben werden.
4. Unter III. (Persönliche Verhältnisse der mit dem Antragsteller/der
Antragstellerin in einem Haushalt lebenden weiteren Personen) sind nur die
Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen (hierzu zählen
z.B. nicht: Bruder, Schwester, Tante, Onkel, Eltern volljähriger Kinder
usw.).
5. Im Rahmen der Familienversicherung wird nicht nach Vater und Mutter
gefragt, sondern nur nach Angaben zum Hauptversicherten.
6. Unter III. sind Angaben zur Kranken- und Rentenversicherung nur von
Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft erforderlich.
7. Der Nachweis der Schwangerschaft kann anstatt durch Mutterpass auch
durch ärztliches Attest erbracht werden. Kopien werden nicht zur Akte
genommen.
8. Unter VI. (Einkommensverhältnisse des Antragstellers/der
Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen) sind nur die
Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen (vgl. oben Ziffer
4.).
9. Unter VII. (Vermögensverhältnisse des Antragstellers/der
Antragstellerin und der im Haushalt lebenden weiteren Personen) sind nur die
Daten von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft einzutragen (vgl. oben Ziffer
4.).
10. Sollte der Antragsteller/die Antragstellerin im selben Haushalt mit
einem/einer Verwandten/Verschwägerten wohnen, der/die aber dem
Antragsteller/der Antragstellerin keine Leistung zukommen lässt, so ist der
Verwandte/Verschwägerte nicht nach Einkommen/Vermögen zu befragen, wenn
er/sie (schriftlich) erklärt hat, dass keine Leistung erbracht wird. Die
gesetzliche Vermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II ist durch diese Erklärung
widerlegt.
11. Sollte ein freies Wohnrecht bestehen, muss der Name der das freie
Wohnrecht gewährenden Person nicht angeben werden.
12. Sollen bestimmte Tatsachen durch Vorlage eines Kontoauszugs
nachgewiesen werden, ist zu empfehlen, dass nicht relevante Einträge auf dem
Kontoauszug geschwärzt werden.
13. Muss ein Angehöriger eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers
beibringen, so sollte in jedem Fall das neue und bereits jetzt erhältliche
Zusatzblatt 2.1 (z.B. unter www.arbeitsagentur.de) verwendet werden. Ich bin
darüber hinaus noch in der rechtlichen Diskussion mit der BA, ob Angehörige
das Gehalt auch durch andere Belege (z.B. monatlicher Gehaltsnachweis o.ä.)
nachweisen dürfen. Dieser Punkt ist z.Z. leider noch offen.
14. Soweit nach Kfz gefragt wird (vgl. Zusatzblatt 3), ist das Wort
"Besitzer" gegen "Eigentümer" auszutauschen. Es darf nur abgefragt werden,
wer Eigentümer des Kfz ist. Besitz spielt an dieser Stelle keine Rolle.
15. Soweit nach Vermögensübertragungen im In- und Ausland gefragt wird
(vgl. Zusatzblatt 3), habe ich mit der BA abgestimmt, dass nicht jede
Anstandsschenkung oder Spende anzugeben ist. Ich bin mir mit der BA einig,
dass nur Schenkungen ab einer bestimmten Höhe von Bedeutung sind. Die
Bagatellgrenze sollte nach meinem Dafürhalten nicht unter EUR 1000,00
liegen. Auch an dieser Stelle erwarte ich eine verbindliche Erläuterung in
der Ausfüllhilfe der BA. Gleichzeitig habe ich gefordert, dass in diesem
Rahmen nur Schenkungen anzugeben sind, die in einem überschaubaren
zurückliegenden Zeitraum getätigt worden sind. Hier könnte man auf
gesetzliche Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches zurückgreifen und
einen Zeitraum von 10 Jahren ansetzen.

Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Dr. Stefan Müller

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BfD - Referat II -
Rechtswesen, Finanzen, Arbeitsverwaltung,
Verteidigung, Zivildienst, Auswärtiger Dienst
Husarenstraße 30

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